Verfasst der Erblasser nach dem Aufsetzen einer letztwilligen Verfügung ein weiteres Testament, ohne auf das zeitlich vorangegangene Bezug zu nehmen, ist zu bedenken, dass sich hieraus Schwierigkeiten, insbesondere Streitigkeiten zwischen den jeweils Bedachten ergeben können.
(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 W 30/20)
Eindeutige und klare testamentarische Regelungen verhindern derartige Problematiken. Insbesondere ist es sinnvoll, in nachträglichen Testamenten frühere erbrechtliche Verfügungen aufzuheben und den gesamten Kontext im Rahmen des zuletzt aufgesetzten Testamentes aufzunehmen und übersichtlich und damit ohne Zweifel an der Auslegungsmöglichkeit zu regeln.