Verweigert es der Arbeitnehmer, einer Weisung des Arbeitgebers nachzukommen und droht mit einer Krankmeldung, kann dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer für den gegenständlichen Zeitraum dann tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann. Die Pflichtverletzung, welche den Ausspruch der fristlosen Kündigung erlaubt, liegt allein in der Art und Weise des arbeitnehmerseitigen Verhaltens. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Arbeitgeber auch dann zu, wenn seine streitauslösende Weisung rechtswidrig war.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020, Az: 8 Sa 430/19)