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14.08.2019

Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht

Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten eine rechtswirksame notarielle Vorsorgevollmacht erstellt und darin der bevollmächtigten Person auch das Recht zugebilligt, Krankenunterlagen einzusehen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht für alle zukünftig behandelnden Ärzte war ebenfalls Inhalt dieser Vorsorgevollmacht. Nach dem Tod der Erblasserin verweigerte der Arzt unter Berufung auf seine Schweigepflicht jedoch die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen, da ihm seine Patientin zu Lebzeiten die Weitergabe der Informationen untersagt habe.

Das OLG hat entscheiden, dass der ausdrücklich erklärte Wille (auch der mutmaßliche genügt) den Regelungen der Vorsorgevollmacht vorgeht und die bevollmächtigte Person im Ergebnis daher keinen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen hat.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2019, Az: 7 U 238/18)