Die strenge Formvorschrift des § 7 VersAusglG gilt nicht für Vereinbarungen, die erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen werden.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2020 - 5 UF 174/19)
Insbesondere aufgrund dieser niedrigen formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass vor Abschluss einer solchen Vereinbarung die Einholung anwaltlichen Rates nicht unterlassen wird.