Lebt der zum Unterhalt Verpflichtete mietfrei in der ehemaligen Ehewohnung, wird dieser Umstand als Wohnvorteil bei der Berechnung der Unterhaltshöhe berücksichtigt.
Denkt der Unterhaltsverpflichtete darüber nach, diese Immobilie zu veräußern, hat er hierbei seine unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten zu beachten. Er darf keinesfalls so handeln, dass seine Leistungsfähigkeit durch die Verwertung gemindert wird.
(OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 10 UF 1286/19)
Um sich nicht möglicherweise der Berücksichtigung fiktiver Einkünfte ausgesetzt zu sehen, ist es angeraten, eine derartige Verwertung hinsichtlich aller wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte zu überprüfen.