Liegen Fahrzeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrages umfänglich innerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, können diese entgeltpflichtigen Fahrzeiten nicht durch Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung verkürzt oder pauschal angesetzt werden.
(BAG, Urteil vom 18.03.2020, Az: 5 AZR 36/19)
Arbeitgeber sollten aufgrund dieser Entscheidung überprüfen, ob es innerhalb ihres Unternehmens derartige betriebliche Regelungen gibt, um eine Lösungsmöglichkeit finden zu können.